Satzung des Vereines „Projekt Deutsches Hilfswerk“

§1


Name, Sitz und Geschäftsjahr

§1 Abs.1    Der Verein führt den Namen  „Projekt Deutsches Hilfswerk“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „eingetragener Verein“, abgekürzt e.V.

§1 Abs.2    Der Verein hat seinen Sitz in 10717 Berlin, Pfalzburger Str. 28.
Der Verein wurde am 05.12.2014 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Nummer VR 33713 B eingetragen.

§1 Abs.3    Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell unabhängig.

§1 Abs.4    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§1 Abs.5    Der Gerichtsstand ist Berlin


§2

Zweck des Vereins

Der Verein „Projekt Deutsches Hilfswerk“ mit Sitz in 10717 Berlin, Pfalzburger Str. 28, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-ordnung (vgl. § 52 AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist überparteilich. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3

Wesen und Aufgaben des Vereins

§3, Abs.1    Die Tätigkeiten des Vereins richten sich nach den §§ 52, 53  AO und sind insbesondere:

•   Förderung der Jugendhilfe und die Förderung der Erziehung und Bildung insbesondere z. B. durch Fachbeiträge, Gespräche und Workshops
•    die Betreuung und Unterstützung sozialer Randgruppen, von Behinderten und deren Angehörigen sowie Nichtsesshaften, insbesondere z. B. durch Veranstaltungen und Workshops
•    die Betreuung und Unterstützung von weiblichen und männlichen Kindern und Jugendlichen, die der Prostitution nachgehen, insbesondere z. B. durch Beratungen, Veran-staltungen und Gespräche mit Fachbehörden
•    die Kinder- und Jugendpflege, der Erziehung und der Berufsausbildung notleidender Kinder und Jugendlicher in aller Welt. Der Verein hilft den Straßenkindern in aller Welt, insbesondere z. B. durch Untersuchungen, Fachbeiträgen, Gespräche und Workshops auch mit GO´s und NGO´s..
•    die sportliche und musische Förderung der Kinder und Jugendlichen aus sozial schwachen Familien, insbesondere z. B. durch Beratung, Einzelgespräche und Workshops
•    die Unterstützung von Personen, die infolge ihres körper-lichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe an-derer angewiesen sind im Sinne §53 der Abgabenordnung.
•    die direkte unmittelbare Hilfe notleidender Menschen und deren Angehörigen
•    die Unterstützung von Projekten anderer gemeinnütziger Organisationen und Institutionen (§ 58 Nr. 1 AO) in diesem Bereich

§3, Abs. 2    Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch die Verwendung von Spenden und Sachgütern.

§3, Abs. 3    Der Verein wird bundesweit tätig sein und bei Bedarf mehrere Büros bzw. Geschäftsstellen haben


§4

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereines kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden, welche interessiert und bereit ist, die Ziele des Vereines zu unterstützen oder zu fördern. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Es gibt:
 
•    Mitglieder
•    Ehrenmitglieder

Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen und vom Vorstand zu beschließen, dessen Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Vorstand ist nicht verpflichtet etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Entscheidung muss dem  Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden. Ganz gleich wie die Entscheidung ausfällt.

Ehrenmitglieder werden auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder oder durch einen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes ernannt. Ehrenmitglieder müssen sich in besonderer Weise um den Verein oder die Ziele des Vereins ehrenamtlich betätigt haben.


§ 5

Förderschaft


Die Förderschaft kann jede geschäftsfähige, natürliche oder juristische Person
beantragen, die bereit ist, die Vereinsziele und Vereinszwecke durch einen Förderbetrag zu unterstützen oder zu fördern.

Die Förderschaft ist schriftlich zu beantragen und vom Vorstand zu beschließen, dessen Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Vorstand ist nicht verpflichtet etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Entscheidung muss dem  Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden. Ganz gleich wie die Entscheidung ausfällt.

Förderer haben kein Stimmrecht.


§ 6
Beirat

Der Beirat kann durch den Vorstand eingesetzt werden. Er soll aus Experten bzw. Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens bestehen. Er soll beratend tätig sein und die Ziele des Vereins fördern und unterstützen.

Die Beiratsfunktion ist schriftlich zu beantragen und vom Vorstand zu beschließen, dessen Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Vorstand ist nicht verpflichtet etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Entscheidung muss dem  Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden. Ganz gleich wie die Entscheidung ausfällt.

Das Beiratsmitglied hat kein Stimmrecht, sehr wohl aber Rederecht auf der Mitgliederversammlung.

 §7

Beendigung der Mitgliedschaft

§7, Abs.1    Die Mitgliedschaft oder Förderschaft/Beirat endet:

•    mit dem Tod des Mitglieds oder Förderers oder Beirates,
•    durch freiwilligen Austritt,
•    durch Streichung von der Mitgliederliste,
•    durch Ausschluss aus dem Verein,
•    bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

§7, Abs.2    Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Die Mitglied- bzw. Förderschaft oder Beiratstätigkeit kann jederzeit schriftlich gekündigt werden.

§7, Abs.3    Ein Mitglied oder Förderer kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz dreimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied  oder Förderer schriftlich mitzuteilen.

§7, Abs.4    Ein Mitglied oder Förderer kann, wenn es gegen die Vereins-interessen gröblich verstoßen hat, durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder bei der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§7, Abs.5    Die Mitglieder erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei einer evtl. Auflösung des Vereines keine Abfindung für Ihre Tätigkeit aus dem Vereinsvermögen und auch sonst keinerlei Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Dies gilt auch für Förderer.

§7, Abs.6    Förderer besitzen weder ein aktives noch passives Wahlrecht


§8
Beitrag

§8, Abs. 1    Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der monatliche Mitgliedsbetrag oder Förderbetrag beträgt mindestens € 3,-. Eine Beitragserhöhung wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Mitgliedsbeiträge und Förder-beträge sind im Voraus zu entrichten.

§8, Abs. 2    Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 9

Finanzierung                     

 Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Förderbeträge, Sammlungen, Spenden, Erbschaften, Schenkungen und Zuschüsse.            


§ 10

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 11

Vorstand

§11, Abs.1    Der  Vorstand besteht  mindestens aus zwei Personen:
•    dem 1. Vorsitzenden
•    dem 2. (stellvertretenden) Vorsitzenden
•    weiterhin kann ein Schriftführer und
•    es können weitere  bis zu 5 Beisitzer eingesetzt werden.

§11, Abs. 2    Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende und der zweite (stellvertretende) Vorsitzende. Beide haben die Befugnis der Einzelvertretung und sind von den Beschränkungen des § 181 BGB
                      befreit.

§11, Abs. 3    Der Vorstand wird auf die Dauer von acht Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, er bleibt jedoch in jedem Falle solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung an seiner Stelle für die restliche Amtsdauer der übrigen Vorstandsmitglieder ein neues Vorstands-mitglied hinzu zu wählen.

§11, Abs. 4    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vor-sitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 14 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§11, Abs. 5    Die Vorstandssitzung leitet der 1.Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2.Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

§11, Abs. 6    Der vorzeitige Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als ein solcher wichtiger Grund gilt insbesondere grobe Pflichtverletzung durch das betreffende Vorstandsmitglied.

§ 12

Mitgliederversammlung

§12, Abs. 1    In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn alle Mitgliedsbeiträge zum aktuellen Stichtag entrichtet wurden.

§12, Abs. 2    Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

•    Beschlussfassung über durchzuführende Projekte
•    die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
•    die Festsetzung der Höhe des Mindestjahresbeitrages oder des Mindestförderbetrages
•    die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
•    den Ausschluss eines Mitgliedes
•    die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
•    die Ernennung von Ehrenmitgliedern


§ 13

Einberufung der Mitgliederversammlung

§13, Abs. 1    Mindestens einmal jährlich soll eine ordentliche Mitglieder-versammlung stattfinden. Diese wird vom Vorstand mit einer Frist von 30 Tagen (Postaufgabedatum) durch schriftliche Benachrichti-gung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages.

    Sofern Mitglieder über eine @mail-Adresse verfügen, können die Einladungen mit deren Zustimmung auch statt mit der Post per Internet verschickt werden.

    Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§13, Abs. 2    Der Vorstand kann außergewöhnliche Mitgliederversammlungen unter schriftlicher Angabe der Gründe und des Zweckes einberufen,  wenn er dies nach pflichtmäßigen Ermessen für erforderlich hält. Er hat diese auch auf Verlangen von mindestens 25% der Mitglieder einzuberufen. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Beschlüsse werden mit den gültigen Stimmen der einfachen Mehrheit der wählenden Mitglieder gefasst.

§ 14

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

§14, Abs.1    Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung bestimmten Mitglied geleitet.

§14, Abs. 2    Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Schriftführer.

§14, Abs. 3    Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

§14, Abs. 4    Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

§14, Abs. 5    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

§14, Abs. 6    Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

§14, Abs. 7    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,  das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.


 §15

Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitglieder-versammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegen-heiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen, wenn die Mitgliederversammlung mehrheitlich der Änderung zustimmt. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

Zur Annahme ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.


§ 16

Auflösung des Vereins

§16, Abs. 1    Über die Auflösung des Vereins kann nur eine allein zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen.

§16, Abs.2    Im Falle der Auflösung des Vereins hat eine Liquidation stattzufinden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende  im Sinne des  § 26 BGB zu Liquidatoren bestellt.

§16, Abs. 3    Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsver-mögen ist an das Deutsche Rote Kreuz (Vereinsgliederung gem. § 52 AO) zu übertragen. Die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ist dafür erforderlich.

§16, Abs. 4    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuer-begünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an das Deutsche Rote Kreuz Landesverband Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§16, Abs. 4    Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem sonstigen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsgültigkeit verliert.

§ 17

Schlusswort

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung beschlossen und ist deshalb auch im Interesse dieser verfasst. Sollten ein oder mehrere §§ daraus durch gesetzliche Änderungen teilweise oder ganz unwirksam werden, so bleiben die anderen davon unberührt. Es muss bei einer evtl. Satzungsänderung oder Ergänzung immer darauf geachtet werden, dass das Ziel des Vereines als Grundsatz und Basis bestehen bleibt und der Verein seinem Sinne nach erhalten bleibt.

Die geänderte Satzung wurde am 3. Dezember 2015 errichtet und beschlossen.


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Pia Preiß (Protokollführerin)               Thomas Wiese (1. Vorsitzender)

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